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- H a n d t b u c h / D a r i n n e n i n k u e r t z e
z u b e f i n d e n / w a s s i c h f a s t
t e g l i c h b e y G e r i c h t e z u t r e g t / . . .
A l l e s u m b d e s G e m e i n e n
M a n n e s W i l l e n z u s a m m e n g e b r a c h t /
u n d i n D r u c k v e r f e r t i g e t . . .
1 5 7 6
Textgrundlage:
Die digitale Transkription des
Drucks von 1576 durch die
Akademie der Wissenschaften in
Göttingen (DWB-Thesaurus),
die leider im Netz nicht
mehr verfügbar ist.
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- Register
Prolog
Erstes Buch
Zweites Buch
Drittes Buch
Viertes Buch
Fünftes Buch
Sechstes Buch
Siebtes Buch
Achtes Buch
Neuntes Buch
Epilog
Verwendete Sonderzeichen
- __________________________________________________________
- A c h t e s B u c h :
- Hie in diesem Achten
vnserm buche / wollen wir sagen von des
Raths ordnunge / koehre vnd handlunge / wie man
die bestetigen sol mit dem Eyde / vnd jhr Gesinde
vnd alle Handtwercks leute gehorsam zu sein.
Articulus Primus.
Hie wollen wir sagen / von gelobter krafft
vnd bekentnisse / die da vor dem Ra+he geschehen
/ krafft vnd macht hat.
Articulus 2.
Hier wollen wir sagen / von misshandelunge
der Rahtsmanne / Scheppen / vnd von andern
jhren geschwornen Dienern in der Stadt
gewerbe / was die busse sey / vnd wie
man das sol richten.
Articulus 3.
Hier wollen wir sagen / in Weichbilde
vor dem Rathe / ob ein Hoffman wil Buergerrecht
gewinnen / wie man den bestetigen soll /
vnd Buergerrecht geben.
Articulus 4.
Hier wollen wir sagen / Was wilkoere ein
Raht zu setzen hat von rechte / vnd
was busse.
Articulus 5.
Hie wollen wir sagen / Was wilkoere die
von Magdeburgk haben gesatzt auff die Hochzeitleute
/ wie man das sol halten / mit koste vnd mit
kleidern vnd mit Spielleuten.
Articulus 6.
Hier wollen wir sagen / von der Hoken
rechte / wie das stehen sol / vnd wie der Raht darueber
richten sol / vber alle handlunge / vnd vber vnrecht
gewicht / vnd vber falschen speisekauff.
Articulus 7.
Hier wollen wir sagen / von dem Garbretern
/ wie sie jhren Speisekauff sollen halten.
Articulus 8.
Hier wollen wir sagen von dem Becker
Ampte / wie sie das halten soellen nach der zeit.
Articulus 9.
Hier wollen wir sagen von Muehlrechte /
wie man das sol halten / nach Goettlichem
Rechte vnd Gesetze.
Articulus 10.
Hier wollen wir sagen / von den Fleischhawerrechte
/ Wie die Fleisch soellen halten an
jrem Kauffe vnd schlachtung.
Articulus 11.
Hier wollen wir sagen / Wie die Schuster
vnd Gerber an jrem Rechte bestehen.
Articulus 12.
Hie wollen wir sagen von der Kramer
recht / Wie das ist gesa+zt.
Articulus 13.
Hier wollen wir sagen / von Goltschmieden
vnd si+b+rbrennern / Wie sich die halten
soellen an jrem Ampte.
Articulus 14.
Hier wollen wir sagen von allerley Schmiederecht /
wie man das in Weichbilde sol halten.
Articulus 15.
Hier wollen wir sagen / von der Kuersener
Recht / wie die mit zeitlicher Arbeit jhr
Handwergk soellen halten.
Articulus 16.
Hier wollen wir sagen / von den Weiss
gerbern / Beuteler und Teschener.
Articulus 17.
Hier wollen wir sagen von der
Kannegiesser Recht.
Articulus 18.
Hier wollen wir sagen / von den Weintzern.
Articulus 19.
Hier wollen wir sagen / wie der Schneider vnd der
A+twelcker zu Weichbilderecht sich halten
soellen.
Articulus 20.
Hier wollen wir sagen von den Platnern
vnd Pantzermachern.
Articulus 21.
Hier woll+n wir sagen / von den Meltzern vnd
Brawern / vnd von jrem gesinde / wie die
auch den Rathe schweren.
Articulus 22.
Hier wollen wir sagen / von den Toepffern /
wie die jhr Handwerck halten soellen.
Articulus 23.
Hier wollen wir sagen von den Schwerdfegern
vnd die Sensenschlager.
Articulus 24.
Hier wollen wir sagen / Von den Handwercksleuten
/ welche zusammen gesatzt sind / ein Baner
zu haben vnd zu fuehren.
Articulus 25.
- N e u n t e s B u c h :
- Hie in diesem neunden
Buche wollen wir sagen / von mancherley
Artickel / die sich verlauffen in dem Rechte / Als
von den Stadschreibern / falschen Brieffen / von
Leistungen / vnd in den Rechten Leibgedingen / vnd
von Klage vmb Erbe vnd Lehengut / vnd wie man
die Buerger fuer auswendig Gerichte nicht mag laden.
Articulus Primus.
Hie wollen wir sagen / Wie man die buerger
aus dem Stadgerichte nicht laden mag / in ein
ander Gerichte / vnd vmb was sachen / vnd wie
man in auswendigen gerichte klagen
vnd antworten mus.
Articulus 2..
Hie wollen wir sagen / Von Eygenschafft
der Leute / Was Eygenschafft sey / und wo
von sie komen ist.
Articulus 3.
Hier wollen wir sagen / Von dem Freygelassenen
Rechte / vnd in was Sachen ein Herr sein Eygen
mus frey geben / vnd wer eigene leute nicht
mag frey geben / vnd wie der Herr sein Eygen fuer
Gerichte vmb Vngerichte vertretten mag /
vnd dauon Freyen.
Articulus 4.
Hier wollen wir sagen / von der Dienstleute
Recht / das sich eins theiles in Eygenschafft
zeuhet / als jhr werdet hoeren.
Articulus 5.
Hie wollen wir sagen bescheidelich / was
gewalt der Vater hat vber seine Kinder / dieweil sie
noch in seinem Brote seind / vnd mit was sachen ein
Kindt seiner Eltern gut verwircket / vnd wer seinen
Vater oder Mog toedet / durch erwartunge
seines Erbes.
Articulus 6.
Hier wollen wir sagen / Wie der Vater
seinen Sohn verantworten mag / vnd ausziehen
vor Gerichte vnd vngerichte.
Articulus 7.
Hier wollen wir sagen / Wie der Sohn
den Vater verantworten mus nach seinem
tode / was vngerichtes er gethan hat
bey seinem leben.
Articulus 8.
Hier wollen wir sagen / Wer Hergewehr
fordern mag / vnd was die Frawe zu Hergewehr
geben sol / vnd wie man dem Manne sein
Bette bereiten sol.
Articulus 9.
Hier wollen wir sagen / Von dem Gerade /
wer das von rechte nemen sol / vnd was Gerade
ist / vnd was darzu gehoeret.
Articulus 10.
Hier wollen wir sagen / Von Leibgedinge /
vnd was Leibgedinge ist / vnd was Morgengabe
vnd Brautschatz ist.
Articulus 11.
Hier wollen wir sagen / Wie das etliche
Stedte seind in Sechsischer art / da die Frawen das
dritte theil nemen an erbe vnd an eigen / das von
dem Manne erstorben ist / So gibt man
weder Gerade noch Hergewehr.
Articulus 12.
Hier wollen wir sagen / Was Rechts ein
Man hat an seines Weibes gute / an fahrender
Habe / nach jhrem tode / vnd an anderem gute / an
eigen / Lehen / Leibgedinge / vnd an Zinssgute / vnd wie
Frawen viererley Lehen haben an jrem gute / vnd wie
man das Weib aus jhres Mannes gute nicht weisen
sol / die da ein Kindt tregt / ehe sie es gebiert / vnd
wie das Weib erbet vnd nicht erbet / vnd
von Leibzucht / etliche nottuerfftige stuecke.
Articulus 13.
Hier wollen wir sagen / Von inleger vnd
von leistunge / vnd von geysel setzen / wie man
deme folgen sol vmb schuldt / alleine leistunge vnd
geysel setzen von gesatztem Rechte nicht
ist / sondern von gewonheit vnd von wilkoer.
Articulus 14.
Hie wollen wir sagen / Von mancherley
Juedenrecht / das sie etlicher massen in Schuldtrecht
zeuhet / als man die in etlichen Landen
leget / zu mahl not ist zu wissen.
Articulus 15.
Hie wollen wir sagen / Wie Jueden Christenleute
gewehre vnd nicht gewehren moegen /
was dinges / vnd ob ein Juede vngerichte
thut an einem Christen / wie man das sol richten.
Articulus 16.
Hier wollen wir sagen / Erbe auffreichen /
und wie der Richter Friede sol darueber richten vnd
wircken / vnd von mancherley Klage vnd ansprache /
Erbes vnd gutes / vnd wie sich ein Man sein Erbgut
behalten sol / vnd beweisen / vnd ob zweene ein Gut
ansprechen / wie sie die vmbsassen entscheiden
suellen / nach jhrer beyder beweisung / vnd letzten mit
einem Wasser vrtheil.
Articulus 17.
Hier wollen wir sagen / Von mancherley
Geloebde Erbe aufzuloesen.
Articulus 18.
Hier wollen wir sagen / Von Lehengute /
vnd was Lehengut ist / vnd wer Lehengueter
haben vnd nicht haben sol vnd mag.
Articulus 19.
Hier wollen wir sagen / Von gutes inweisunge /
vnd wie man Gewehre gebrechen vnd nicht
gebrechen mag / vnd wie man die inweisunge
bynnen jahre vnd tage mag widersprechen
mit rechte.
Articulus 20.
Hier wollen wir sagen / Von Mietung vnd von
Gute / das man aus thut zu Zinse / vnd von
Gebewde / das ein Man bawet auff frembden gute
vnd was Lehnerben sein / vnd wie der Herr den
Zinssman sol auffsagen / vnd von dreyerley gute /
Eygen vnd von vermietem gute eygen / vnd
wer auff Zinssgute nicht sitzen sol.
Articulus 21.
Hier wollen wir sagen / Von etlicher Klage /
die auff gut gefallen / also / ob man einen Beklagten
in seine gegenwertigkeit / vnd vmb Lehen oder Eygen /
vnd von vnrechter gewehr / vnd von zweyerley Klage
vmb Lehen / vnd wie Fuersten mit Bothen / vnd
mit Brieffen gewehren moegen / vnd wie
man Lehen vnd Eygen sol gewehren.
Articulus 22.
Hier wollen wir setzen vnsern letzten
Artickel / zu einer Beschliessung dieses Buches /
vnd sagen / wie das der Richter kein gebot
auff das Landt setzen mag / ohn des
Landes wilkoehr.
[Articulus 23.]
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Verwendete Sonderzeichen:
- Unterstrichene Buchstaben
haben im Original einen Strich über dem Buchstaben.
- + steht für unlesbare Zeichen im Original.
- o bzw. u mit nebenstehenden kleinen e steht für o bzw. u mit darübergestelltem e.
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