BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Johann Gottlieb Fichte

1762 - 1814

 

Der geschlossene Handelsstaat

 

3. Buch

 

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Sechstes Capitel.

 

Weitere Maassregeln

zur Schliessung des Handelsstaates.

 

Durch die beschriebene Maassregel kommt die Regierung in den Besitz alles Weltgeldes, welches bisher im Lande im Umlaufe war. In diesem ihrem Lande bedarf sie von nun an desselben nicht weiter; sie giebt an keinen, der in diesem Lande lebt, das mindeste davon aus. Sie kann daher dasselbe nur noch gegen das Ausland benutzen, und wird, im Inneren gedeckt und sich selbst durchaus genügend, – gegen dieses eine beträchtliche und überwiegende Geldmacht. Sie bediene sich dieser Macht schnell, so lange sie noch Macht bleibt, um die oben (C. 2 u. 3) aufgestellten Zwecke zu erreichen, und der Nation ihren Antheil an allem Guten und Schönen auf der ganzen Oberfläche der grossen Handelsrepublik kräftig zuzueignen.

Man sieht, dass ich voraussetze, das Land sey noch nicht durchaus verarmt und vom Weltgelde entblösst. Je mehr dessen noch im Umlaufe ist, desto besser. Ein völlig verarmter Staat ist freilich, um nur noch irgend ein Tauschmittel zu haben, genöthigt, ein Landesgeld, etwa Papier, einzuführen; bei welchem er vielleicht, abermals irrig, und zu seinem eigenen Nachtheile, auf Weltgeld hinweist, als ob er sich dieses einmal wieder verschaffen, und sein Papier damit einlösen wolle. Er wird eben dadurch sich auch von selbst schliessen, indem zwischen ihm und dem Auslande ein ausgebreiteter Handel kaum noch möglich ist. Aber sein Schliessen ist keine Zueignung der Vortheile anderer Länder, sondern ein nothgedrungenes Bescheiden auf seine eigene Armuth. Ihn leitet und treibt die tägliche Noth; bei ihm macht sich alles von selbst, wie es kann. Unserer Regeln bedarf er nicht, und an ihn ist unsere Rede nicht gerichtet.

Ich stelle nach der Reihe die Maassregeln auf, die ein Staat, in welchem noch baares Geld ist, und welcher nicht aus Noth, sondern aus Weisheit ein Landesgeld einführt, zu nehmen hat.

 

I.

Mit demselben Einen Schlage, durch den er das neue Landesgeld einführt, bemächtige er sich des ganzen Activ- und Passivhandels mit dem Auslande. Dieses geschieht so: Unmittelbar vor der Promulgation des neuen Landesgeldes kauft die Regierung alle im Lande vorhandene ausländische Waare auf, durch ihre, in versiegelten, durch das ganze Land an demselben bestimmten Tage erst zu eröffnenden Befehlen dazu verordnete Beamte. Die Absicht dieses Aufkaufs ist theils, um den vorhandenen Vorrath, sowie das gegenwärtige Bedürfniss dieser Waaren genau zu erfahren, theils, um sich der Gesetzgebung über die Preise derselben zu bemächtigen. – Die Waare bleibt begreiflicherweise liegen, da wo sie liegt, und wird verkauft durch dieselben, durch welche sie ohnedies verkauft worden wäre; nur von nun an nicht mehr auf Rechnung des vorigen Besitzers, sondern auf Rechnung der Regierung, d.h. um diejenigen Preise, welche die Regierung zufolge ihrer ferneren Zwecke auf jede setzt. Z.B. die Preise der Waaren, welche hinführo ganz wegfallen sollen, können erhöht, und von Zeit zu Zeit noch mehr erhöht, andere herabgesetzt werden. Die Regierung berechnet sich mit dem Kaufmanne, und ersetzt ihm den durch ihre Preisbestimmung verursachten Verlust, oder zieht den durch dieselbe Preisbestimmung veranlassten Gewinn, unmittelbar nach Promulgation des Landesgeldes, in diesem Gelde.

Die Richtigkeit der Angaben dieser ausländischen Waarenvorräthe, an welcher dem Staate sehr viel liegt, werden allenfalls durch Visitation – die allerletzte, welche von nun an nöthig seyn wird, – und durch Androhung schwerer Bestrafung unrichtiger Angaben, erzwungen.

Zugleich mit der Geldacte im Lande erscheint ein Manifest der Regierung durch das ganze Ausland, in welchem alle Ausländer aufgefordert werden, die Geldgeschäfte, die sie mit irgend einem Bewohner des zu schliessenden Staates haben, binnen einer gewissen Zeit bei der Regierung anzubringen, und mit dieser abzuthun; bei Strafe des Verlustes ihrer Anforderungen: ebenso sind die Inländer aufgefordert, alle ihre Anforderungen an irgend einen Ausländer der Regierung zu übergeben, und sie durch diese abthun zu lassen. Ferner werden die Ausländer gewarnt, vom Tage der Erscheinung dieses Manifestes an, mit keinem Bewohner des zu schliessenden Staates unmittelbar, ohne ausdrückliche Erlaubniss und Dazwischenkunft der Regierum, sich in Handelsgeschäfte einzulassen; indem die letztere sie mit allen auf diese Weise entstandenen Schuldforderungen durchaus abweisen werde. – Die Regierung tritt gegen den Ausländer für das vergangene ganz in die Verbindlichkeit des Privatmannes ein, mit welchem der erstere contrahirte; leistet und lässt sich leisten, alles was ihm oder von ihm geleistet werden sollte. Inwiefern etwa der Privatmann insolvent seyn sollte, ist der Strenge nach die Regierung freilich nicht verbunden, seine Verbindlichkeit zu erfüllten, indem ja der Ausländer es ursprünglich nur mit dem Privatmanne zu thun hatte, diesem, keinesweges aber der Regierung, creditirte, von diesem nicht würde bezahlt worden seyn, und kein Recht hat, von der für ihn ganz zufälligen Dazwischenkunft der Regierung Vortheile zu ziehen. Es ist ihr zu überlassen, was sie für die Ehre der Nation thun wolle; besonders da sie durch die Befriedigung des Ausländers, obgleich dieselbe ihr nicht ersetzt wird, wenig verliert, und die wenigen Fälle dieser Art, die da eintreten könnten, gegen ihre übrigen Geschäfte höchst geringfügig sind.

Die Regierung zahlt oder zieht, in dieser Berichtigung, vom Ausländer Weltgeld; zahlt an den Bürger, oder zieht von ihm statt desselben Landesgeld.

Ein anderes wichtiges Geschäft: der Betrag des vorläufig mit dem Auslande noch zu treibenden Handels wird festgesetzt, d.h. es wird bestimmt, welche Arten von Waare, welches Quantum derselben für jedes Jahr, und auf wie lange überhaupt noch, wieviel davon auf jeden District, und für jedes Handelshaus, noch aus dem Auslande gebracht, oder in dasselbe ausgeführt werden solle. Diesen Handel treibt von nun an nicht mehr die Privatperson, sondern der Staat. Mag zwar der Kaufmann, der seine Correspondenten im Auslande hat, und die Quellen seiner Waaren am besten kennt, nach wie vor die ihm nach dem soeben erwähnten Ueberschlage zu verstattende ausländische Waare verschreiben; aber seiner Verschreibung muss die Approbation der Regierung etwa durch ein besonderes, für diesen Zweck zu errichtendes Handelscollegium beigefügt seyn, und der Ausländer wisse, durch das oben erwähnte Manifest, dass er nur unter Bedingung dieser Approbation, und durch sie, eine rechtliche Anforderung auf die Bezahlung erhält. Der Ausländer zieht seine Bezahlung in Weltgelde von der Regierung, sobald die Waare abgeliefert ist; der Inländer bezahlt sie an die Regierung in Landesgelde, gleichfalls, sobald sie abgeliefert ist: denn die Regierung giebt keinen Credit, und alle Handelsschwindeleien, welche ohnedies gegen eine wohlgeordnete Staatswirthschaft laufen, sollen mit der Schliessung des Staates zugleich ihre Endschaft erreichen.

Wie viel oder wie wenig die Regierung an den Ausländer für die Waare zahle, – der Inländer bezahlt sie nicht nach Maassgabe dieses Preises, sondern nach Maassgabe desjenigen, um welchen er nach dem Gesetze im Lande verkaufen muss, mit Rücksicht auf seinen eigenen billigen Unterhalt, während er sie verkauft. Auf ihre Bereicherung muss hiebei die Regierung gar nicht denken, sondern ihre höheren Zwecke stets im Auge behalten: Waaren, die hinführo ganz wegfallen sollen, periodisch vertheuern, solche, in Rücksicht welcher die Unterthanen in Versuchung kommen könnten, sie durch Schleichhandel unmittelbar aus dem benachbarten Auslande zu ziehen, sogar wohlfeiler verkaufen lassen, als irgend jemand sie im Auslande haben kann. Sie verliert dabei nichts, als ein Stückchen ihres mit leichter Mühe zu machenden Geldes, und könnte nichts gewinnen, als eben ein solches Stückchen Geld.

Ebenso mit der in das Ausland noch auszuführenden inländischen Waare. Mag doch der ausländische Kaufmann, der die Quellen der Waare im Inlande kennt, nach wie vor unmittelbar von seinem bisherigen Correspondenten verschreiben; nur wisse er, dass er diese Verschreibung zunächst an das oben erwähnte Handelscollegium zu senden, und eine Anweisung auf die Bezahlung im Weltgelde beizulegen habe. Erst von diesem Collegium aus, und mit dessen Bewilligung versehen, geht sie an das inländische Handelshaus, welches letztere, nach Ablieferung der Waare in den Seehafen oder die Grenzhandelsstadt, die Bezahlung derselben von der Regierung in Landesgelde erhält. Wie theuer oder wie wohlfeil die Regierung diese Waare vom Ausländer bezahlt bekomme; der Inländer erhält von ihr den durch das Gesetz bestimmten Landespreis. – Um über diese Gesetze wegen der Ausfuhr halten zu können, würde freilich eine strenge Aufsicht in den Seehäfen und Grenzstädten nöthig seyn, welche nichts aus dem Lande gehen liesse, für dessen Ausfuhr nicht die Bewilligung des Handelscollegiums vorgewiesen würde: eine Maassregel, welche die Nation sich um so eher gefallen lassen könnte, da sie jetzt zum letztenmale angewendet wird, und der Zustand, der sie nothwendig macht, nur vorübergehend ist.

 

II.

Die Absicht, um welcher willen die Regierung sich des Handels mit dem Auslande bemächtigte, war die, um diesen Handel periodisch zu vermindern, und ihn nach einer bestimmten Zeit ganz aufhören zu lassen. Sie muss sonach solche Maassregeln nehmen, dass dieser Zweck sicher und bald erreicht werde. Sie muss planmässig zum Ziele fortschreiten, und keinen Zeitpunct ohne Gewinn für ihren Zweck verstreichen lassen.

Mit jedem Jahre muss die Einfuhr aus dem Auslande sich vermindern. Von denjenigen Waaren, welche weder ächt, noch in einer stellvertretenden Waare im Lande hervorgebracht werden können, bedarf das Publicum von Jahr zu Jahre weniger, da es sich ja derselben ganz entwöhnen soll, auch zu dieser Entwöhnung durch die immer steigenden Preise derselben thätig angehalten wird. Die Einfuhr und der Gebrauch solcher Waaren, die nur auf die Meinung berechnet sind, kann sogar auf der Stelle verboten werden. Ebenso vermindert sich das Bedürfniss solcher Waaren aus dem Auslande, welche selbst, oder deren stellvertretende hinführo im Lande hervorgebracht werden sollen; indem ja die inländische Production und Fabrication planmässig und durch Berechnung geleitet, und nicht mehr dem blinden Zufalle überlassen, immerfort steigt, sonach das ausländische durch inländisches ersetzt wird.

Ebenso vermindere sich die Ausfuhr. Zuvörderst die der Producte, wenn bisher welche ausgeführt wurden; indem ja fortdauernd die Anzahl der Fabricanten, die dieselben im Lande verarbeiten, oder verzehren, zunimmt, auch die Production auf neue Producte, als stellvertretende der abzuschaffenden ausländischen gelenkt wird. Ebenso die der Fabricate, denn die Regierung vermindert planmässig diejenigen Fabriken, welche auf den Absatz in das Ausland berechnet waren, und widmet die Hände, die bisher für den Fremden arbeiteten, auf eine schickliche Weise Arbeiten für den Inländer. Sie geht ja nicht darauf aus, um ein Handelsübergewicht zu erhalten, welches eine sehr gefährliche Tendenz ist, sondern um die Nation ganz unabhängig und selbstständig zu machen.

 

III.

Um diese Unabhängigkeit vom Auslande, nicht bei Dürftigkeit, sondern bei dem höchst möglichen Wohlstande, der Nation zu verschaffen, hat die Regierung an dem eingezogenen Weltgelde das wirksamste Mittel; um für dieses Geld von den Kräften und den Hülfsmitteln des Auslandes so viel zu leihen, und zu kaufen, als sie nur immer brauchen kann. Sie ziehe um jeden Preis aus dem Auslande grosse Köpfe in praktischen Wissenschaften, erfindende Chemiker, Physiker, Mechaniker, Künstler und Fabricanten an sich. Sie bezahle, wie keine andere Regierung kann, so wird man sich drängen, ihr zu dienen. Sie mache mit diesen Ausländern einen Vertrag auf Jahre, innerhalb welcher sie ihre Wissenschaft und Kunst in das Land bringen und die Inländer unterrichten, und bei ihrem Abzuge ihre Belohnung in Weltgelde, gegen das bisher an sie ausgezahlte Landesgeld ausgewechselt erhalten. Ziehen sie bereichert mit dem, was in ihrem Vaterlande gilt, in dasselbe zurück! Oder wollen sie bleiben und sich einbürgern, so ist es desto besser: nur lasse man ihnen freie Wahl, und verbürge sie ihnen gleich im Anfange feierlich. – Man kaufe die Maschinen des Auslandes, und mache sie im Lande nach. Geldverheissung siegt über jedes Verbot.

Nachdem ausgemacht ist, welche Zweige der Kunst in das Land eingeführt werden können, befördere die Regierung die Production besonders auch in Rücksicht des rohen Stoffes für jene Kunstzweige, zur Erbauung des stellvertretenden, wenn der ächte in diesem Klima nicht erbaut werden kann, zur Veredlung des bisher üblichen. Fast jedes Klima hat seine eigenen Stellvertreter für jedes ausländische Product, nur dass der erste Anbau die Mühe nicht lohnt. *) Die Regierung, von welcher wir reden, kann sie belohnen, denn sie hat keinen Aufwand zu scheuen. Sie ziehe jedes Product, dessen vortheilhafter Anbau, jede edlere Thierart, deren Erziehung im Lande wahrscheinlich ist, herein in dasselbe. Sie lasse keinen Versuch mit ihnen, sowie mit der Veredelung der alten einheimischen Producte, selbst im Grossen, unangestellt bleiben.

Es giebt hierin ein bestimmtes Ziel, dessen Erreichung vor der völligen Verschliessung des Staates die Regierung sich vorsetzen muss: dieses, dass alles, was im Zeitpuncte der Verschliessung irgendwo auf der Oberfläche der grossen Handelsrepublik hervorgebracht wird, von nun an im Lande selbst hervorgebracht werde, inwiefern es in diesem Klima irgend möglich ist. Dieses Ziel habe sie gleich vom Anfange im Auge: auf dasselbe hin arbeite sie planmässig, nach Maassgabe desselben lenke sie den vorläufig noch zu verstattenden Handel mit dem Auslande. Ist dieses Ziel erreicht, dann schliesst sich der Staat; und die weitere Vervollkommnung aller menschlichen Geschäfte geht in demselben von nun an, abgesondert von der übrigen Welt, nach einem so guten Anfange ihren Gang rasch fort.

 

IV.

Zu gleicher Zeit, da diese Maassregeln ausgeführt werden, rücke der Staat ein in seine natürlichen Grenzen.

Ich enthalte mich gewisser hieher einschlagender Untersuchungen, die leicht gehässig werden können, und von den Philosophen fast immer nur einseitig geführt worden, und bemerke bloss folgendes:

Die Regierung, von welcher wir reden, hat vermöge ihres Geld-Reichthums das Vermögen, sich so zu rüsten, von den Hüfsmitteln und Kräften des Auslandes auch zu diesem Zwecke soviel an sich zu kaufen und zu dingen, dass ihr kein Widerstand geleistet werden könne; so, dass sie ihre Absicht ohne Blutvergiessen und beinahe ohne Schwertschlag erreiche, und dass ihre Operation mehr ein Occupationszug sey, als ein Krieg.

Unmittelbar nach der Occupation werde in den hinzugekommenen Provinzen dieselbe Geldoperation vorgenommen, wie im Mutterlande; und dieser folgen die in demselben herrschenden Verbesserungen des Ackerbaues und der Fabriken.

Durch das erstere Mittel werden die neuen Bürger kräftigst an das Mutterland gebunden, indem ihnen das Mittel, mit anderen zu verkehren, entrissen wird. Durch das letztere, welches offenbar ihren höheren Wohlstand beabsichtiget und befördert, werden sie ihrer neuen Regierung befreundet.

Es dürfte zweckmässig seyn, einen Theil der Bewohner der neuen Provinzen durch freundliche Mittel in das Mutterland zu ziehen, an deren Stelle aus dem Mutterlande andere in die neuen Provinzen zu schicken: und so die alten und die neuen Bürger zu verschmelzen. Auch in Rücksicht des Ackerbaues und der Industrie dürfte diese Verschmelzung von guten Folgen seyn, da ja vorausgesetzt worden, dass die neuen Provinzen auch mit um ihrer natürlichen Verschiedenheit willen zum Mutterlande gehörten, und mit ihm ein vollendetes System der Production ausmachten. Bringen diese neuen Unterthanen das, was an ihrer Verfahrungsart bei Ackerbau und Kunst vorzüglich ist, in das Mutterland; indess die alten Bewohner des letzteren das, was sie besser verstehen, in die neuen Provinzen übertragen!

Sowie die Occupation vollendet ist, erscheine ein Manifest der Regierung an alle Staaten, in welchem sie über die Gründe dieser Occupation, nach den hier aufgestellten Grundsätzen, Rechenschaft ablegt, und durch diese Grundsätze selbst, die von nun an für sie nicht weiter anwendbar sind, die Bürgschaft leistet, feierlich sich verbindet und versichert: dass sie an keinen politischen Angelegenheiten des Auslandes von nun an weiter Antheil haben, keine Allianz eingehen, keine Vermittelung übernehmen und schlechthin unter keinem Vorwande ihre gegenwärtige Grenzen überschreiten werde.

 

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*) Z.B. an baumwollene Zeuge hat unser Zeitalter sich sehr gewöhnt, sie haben eigene Bequemlichkeiten, und es wäre nicht ohne einige Härte, dieselben gänzlich abzuschaffen. Nun wächst die wahre Baumwolle in den nördlichen Ländern nicht, und es ist gar nicht darauf zu rechnen, dass die Bewohner der Länder, in denen sie wächst, fortdauernd uns dieselbe unverarbeitet werden zukommen lassen. Ich würde sonach allerdings verlangen, dass ein schliessender nördlicher Staat die Einfuhr der indischen, levantischen, maltesischen Baumwolle untersagte, ohne uns doch der baumwollenen Zeuge zu berauben Aber tragen nicht mehrere Grasarten, Stauden, Bäume in unseren Klimaten eine wohl ebenso reine, und durch Cultur noch sehr zu veredelnde Wolle? Ich erinnere mich gehört zu haben, dass vor mehreren Jahren in der Oberlausitz aus lauter inländischen Producten ein Stück Zeug verfertigt worden, das dein besten ausländisch baumwollenen Zeuge geglichen oder es übertroffen. – «Aber die Aufsuchung dieser zerstreuten Wolle, die Zubereitung derselben, u.s.w. kostet weit mehr, als die ausländische Wolle, wenn sie bei uns ankommt.» Ich zweifle nicht daran, so wie die Sachen gegenwärtig Stehen. Aber wenn ihr z.B. die euch bekannte wollenreichste Grasart des Landes ordentlich säetet, sie durch alle in des Menschen Gewalt stehende Mittel veredeltet, zweckmässige Werkzeuge zur Einsammlung und Zubereitung dieser Art von Wolle erfändet, so würdet ihr vielleicht nach Verlauf einiger Jahre eine ebenso wohlfeile Wolle, als die ausländische, und vielleicht noch überdies an dem saamen der Grasart ein neues, gesundes und wohlschmeckendes Nahrungsmittel gewinnen. Was vermag nicht der Mensch durch Cultur aus der unscheinbarsten Pflanze zu machen? Sind nicht unsere gewöhnlichen Getreidearten, ursprünglich Gras, – durch ihren Anbau seit Jahrtausenden in den mannigfaltigsten Klimaten, so veredelt und verwandelt worden, dass man die wahre Stammpflanze in der wilden Vegetation nicht wiederzufinden vermag! Wohl; aber unsere Generation ist so sehr im Gedränge wahrer und erkünstelter Bedürfnisse, dass wir nur jahrelange Operationen und auf Versuche, die zuletzt doch mislingen könnten, keine Zeit noch Mühe zu verwenden haben. Wir müssen bei dem durchaus bekannten, sicheren, die Mühe auf der Stelle belohnenden stehen bleiben Aus diesem Gedränge eben rettet sich ein Staat durch die angezeigte Maasregel: er hat Vermögen genug, auf seine eigenen Kosten alles zu versuchen, und den Erfolg ruhig zu erwarten. Im Lande kostet es ihm nichts weiter, als ein Stück Geld, das er mit leichter Mühe verfertigt: im Auslande ein Stück Geld anderer Art, das mit der Zeit seinen Werth ganz verlieren wird.