Josua Harrsch alias Kocherthal
1669 - 1719
Bericht von der berühmtenLandschaft Carolina
1706/09
Das andere Capitel
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Das andere Capitel.Von der Herrschafft des Lands/und von den Privilegien oderFreyheiten.
1.SUd-Carolina ist in Anno 1663. von dem damahligen König in Engelland etlichen hohen Standes-Personen besagten Engellands vor ihre getreue Dienste an Eigenthum verehrt worden / von solchen Personen ist es nach Absterben einiger derselben an die jetztmahlige Herrschafft kommen.
2.Die jetzige Herrschafft bestehet in 8. Personen / unter welchen der vornemste der Mylord Granvil.
3.Diese 8. Standes Personen als Eigenthums-Herren des Landes / berahtschlagen und beschliessen gemeinschafftlich miteinander alles / was das Land betrifft / sie haben auch einen gemeinen Gouverneur in Carolina / der im Nahmen ihrer aller das Land verwaltet.
4.Was die Privilegien und Freyheiten betrifft / so haben die Protestantische Religionen / als die Reformirte und Lutheraner / deßgleichen auch [10] die Menonisten alle Religions und Gewissens-Freyheit / und ist die Herrschafft erbietig / alle Versicherung / wie man sie wird verlangen können / derentwegen zu geben.
5.Das Land betreffend / so schenckt und verehrt die Herrschafft jedem Hauß-Vater zu einem wahren Eigenthum 50 Morgen Lands / oder wo er vermeint mehrers nöhtig zu haben / so werden ihm auff sein Ansuchen 100 Morgen verehrt. NB. Dem Authori ist versprochen worden / daß wann eine merckliche Anzahl Leute miteinander hinein kommen würden / jedem Hauß-Vatter auff Begehren 150 oder wol gar biß 200 Morgen sollen geschenckt werden.
6.Es haben auch die ankommende Leute Freyheit sich selbsten eine Gegend / die noch von keinem andern bewohnt oder in Besitz genommen worden / außzulesen / wo sie wollen / und wo sie vermeinem / daß es am fruchtbarsten und ihnen am anständigsten seye; da alsdenn der Gouverneur des Lands ihnen die accordirte Anzahl Morgen Feldes muß abmessen lassen / und in dasiges Lager-Buch einschreiben / damit künfftig kein Irrthum oder Streit derentwegen vorgehen möge.
7.Die in Besitz genommene Anzahl Morgen-Felds geniessen die Ankömlinge die 3 ersten Jahr frey; wenn aber die verflossen / müssen sie von jedem Morgen 1 Engelländischen Stüber alljährlich zu Erb-Zins reichen; ein Stüber aber ist nicht gar dritthalb Kreutzer hiesigen Gelds. NB. Dem Authori ist versprochen worden / daß wann eine [11] grosse Anzahl Leute mit einander sich dahin begeben würden / so sollen ihnen auff ihr Ansuchen mehrere Frey-Jahr accordirt werden / und könte geschehen / daß ihnen 4, 5 oder wol gar 6 biß 7 freye Jahr accordirt würden.
8.Den Zehenden betreffend / so wird derselbige den Unterthanen zu Unterhaltung ihre Vorsteher und Geistlichen geschenckt.
9.Und bestehet also die ganze Contribution / die der Herrschafft alljährlich gereicht wird / einig und allein in besagtem Erb-Zinß / und ist man im übrigen von allen Anlagen / Frohnen / Leibeigenschafften / und allen Beschwernüssen / wie sie Namen haben mögen / gäntzlich befreyet / und ist die Herrschafft erbietig / alle Versicherung zu geben / daß es künfftighin zu allen Zeiten beständig also solle gehalten werden.
10.Wann auch jemand eine Zeitlang Carolina gewohnt / und sich nachgehends in eine andere Landschafft begeben wolte / kan er solches zu allen Zeiten frey / ungehindert / und ohn allen Abzug thun / doch muß ers vorhero der Herrschafft anzeigen / damit wenn jemand Schulden an ihn zu suchen hätte / er solches vorhero thun möge.
11.Handwercksleute / die zugleich Feld-Güter bauen / seyn wegen ihrer Handwercker gäntzlich von der Contribution befreyet / und bezahlen allein den Erb-Zinß von ihren Feld-Gütern. Wann sie aber gar keine Feld-Güter bauen / und ihre Nahrung allein in dem Handwerck bestehet / so geben sie jährlich vor ihre gantze Contribution [12] nach Gelegenheit ihres Vermögens mehr nicht als nur etliche wenige Engelländische Stüber.
12.Der Wildfang / Fischerey und Vogelfang stehet einem jeden frey; doch muß man nicht auff der benachbarten Leute / oder auff der Indianer Gräntzen gehen. |