BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Iohannis Amos Comenius

1592 - 1670

 

Orbis sensualium pictus

 

________________________________________________________________

 

 

[252]

CXXIII. [CXXIV]

 

Judicium.

 

 

 

Das Gerichte.

 

 

[253]

     Optimum Jus est
placida Conventio,
facta
vel ab ipsis,
inter quos Lis est,
vel ab Arbitro.
     Hæc si non procedit,
venitur in Forum, 1
(olim iudicabant
in Foro,
hodiè in Prætorio)
cui presidet Judex [Pretor] 2
cum Assessoribus; 3
Dicographus, 4
Vota calamo excipit.
     Actor 5
accusat
Reum, 6
& producit Testes 7
contra illum.
     Reus excusat se,
per Advocatum; 8
cui contradicit
Actoris Procurator. 9
     Tum Judex,
Sententiam pronunciat,
absolvens insontem,
& damnans sontem
ad Pœnam vel Mulctam,
vel ad Supplicium.
         Das bäste Recht ist /
er gütliche Vergleich /
angestellt /
entweder durch diejenigen selber
so strittig sind /
oder von einem Schiedsmann.
Wann dieser nit wil fortgehen
kommt man vor Gericht / 1
(vorzeiten hielt man Gericht
auf dem Markt /
heuttags in der Gerichtstube.
deme vorstehet der Richter / 2
mit den Beysitzern; 3
der Gerichtschreiber / 4
schreibt die Stimmen auf.
     Der Kläger 5
bringt Klage vor
wider den Beklagten / 6
und führet Zeugen 7
wider ihn.
     Der Beklagte verantwortet sich /
durch den Anwalt; 8
deme widerspricht /
des Klägers Anwalt. 9
     Alsdann / der Richter /
spricht das Urtheil /
loßzehlend den Unschuldigen /
und verdammend den Schuldigen
zur Straffe und Geldstraffe /
oder auch zur Leibstraffe.