BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Paul Cauer

1854 - 1921

 

Deutsches Lesebuch für Prima

 

Erste Abteilung

 

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9.

Das Wesen des römischen Geistes

und die Prädestination desselben

für die Kultur des Rechts.

Von Rudolph von Ihering (1818 - 1892).

 

Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwickelung. Erster Teil. (Leipzig 1852; 4. Auflage 1878.) § 20.

 

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Tu regere imperio populos, Romane, memento.

Verg. Aen. VI, 852.

 

Man hat die Bemerkung gemacht, daß die aus einer Mischung verschiedener nationaler Elemente entstandenen Völker sich durch nachhaltige Kraft auszeichnen, und für das römische Volk und dasjenige, welches unter den neueren die meiste Ähnlichkeit mit demselben hat, das englische, trifft diese Bemerkung in hohem Grade zu. Liegt der Grund darin, daß die Entstehung dieser Völker mit schweren Geburtswehen verbunden war, daß sie sich erst unter gewaltigen Anstrengungen, nach vorheriger Überwindung der durch die Verschiedenheit der Abstammung gegebenen Gegensätze in Sitte, Recht u.s.w. das Gut erwerben mußten, das andern Völkern als das bloße Resultat ihres längern Bestehens mühelos zufiel - die Nationalität? Übt die Kraftanstrengung, mit der die Existenz des Volks beginnt, eine dauernde Nachwirkung auf seinen Charakter aus? Der Grund liegt wohl in etwas anderem, nämlich darin, daß jener Bildungsprozeß die Nationalitäten, die er zur Einheit verbinden soll, nicht bloß in ihrem innersten Wesen erregt und [87] zersetzt, sondern von ihnen nur das Feste, Kernige, Eiserne übrig läßt. Das Feuer, das dem Metall unschädlich ist, verbrennt und vernichtet das Holz. Was von den Eigentümlichkeiten der verschiedenen Nationalitäten diese Feuerprobe nicht bestehen kann, geht unter; was sich gehalten hat und in der neu gebildeten Nationalität fortdauert, hat damit seine feuerfeste Natur bewährt. So gewinnt der Charakter des aus diesen Elementen gebildeten Volks an Energie, Ernst, Strenge, Härte, Lebensklugheit, was er an Kindlichkeit, Naivität, Laune und allen Eigenschaften, die eine gewisse Harmlosigkeit der Lebensanschauung und ein ungetrübtes äußeres Glück voraussetzen, einbüßt - ein Charakter, gemacht die Welt zu beherrschen, nicht sie zu entzücken. Solche Völker sind es, die, wie sie ihrerseits die Werke der Phantasie von andern Völkern entlehnen müssen, letztern dafür ihre Einrichtungen und Gesetze zurückgeben. Denn sie mit ihrer nüchternen Lebensansicht und ihrer der Übereilungen und des Wankelmuts unfähigen Natur sind vor allem zur Kultur des Rechts berufen.

So ist also gleich die Bildungsgeschichte des römischen Volks für das Recht bedeutungsvoll. Die erste Scene der römischen Rechtsgeschichte beginnt mit einer Gegenüberstellung und folgeweise einer Kritik der Einrichtungen und Rechtsanschauungen, die jeder der drei Stämme, der latinische, sabinische und etrurische mitbrachte, und endet mit einer Auswahl unter denselben von Seiten des neu entstandenen römischen Volkes. Die Geschichte hat es uns zwar verwehrt einen Blick hinter den Vorhang zu werfen und öffnet ihn erst, als das römische Recht fertig dasteht. Aber können wir uns die Vorgeschichte in anderer Weise ausmalen? Wenn drei Völker mit verschiedenen Einrichtungen, Sitten und Rechtsansichten sich zu einem Staat zusammenthun, wenn schließlich nur ein einziges Recht übrig bleibt, an dem keine Spuren nationalen Gegensatzes erkennbar sind, so muß notwendigerweise der Widerspruch ausgeglichen, d. h. also das eine oder andere geopfert worden sein. Dieser Läuterungsprozeß, bei dem die Schlacken ausgeschieden wurden, und nur das Kernige zurückblieb, erforderte keine gewaltsamen Mittel. Wo Starkes und Schwaches sich im Leben zum freien Kampf begegnen, verleiht das innere Übergewicht, das jenem inne wohnt, ihm von selbst den Sieg.

Drücken wir diesen Vorgang, bei dem die Stammesverschieden­heiten im Interesse des Staats überwunden werden, dahin aus, daß das Staats- und Rechtsprinzip hier das der Nationalität überwältigt, so haben wir damit bereits für das erste Auftreten Roms den Satz gewonnen, in dem auch die spätere Bedeutung Roms, dessen eigentümliche universalhistorische Stellung und Aufgabe beschlossen liegt. An keinen Namen knüpft sich so wie an den Roms der Gedanke eines Konflikts zwischen dem Nationalitäts- und dem abstrakten [88] Staats- und Rechtsprinzip oder, wenn man dabei auch die kirchliche Bedeutung des modernen Roms mit ins Auge fassen darf, der Gedanke des Gegensatzes der Nationalität und allgemeiner, supranationaler Tendenzen. Die geistige Substanz, die Rom in sich birgt, ist ein Scheidewasser, das, sowie es mit dem lebendigen Organismus einer Nationalität in Berührung tritt, ihn schmerzhaft erregt, ja zersetzt und auflöst. Mit der eignen nationalen Selbstüberwindung beginnt die Geschichte Roms, und der Kulminationspunkt derselben zeigt uns den römischen Staat, stehend an der Grenzscheide der antiken und modernen Welt, zu seinen Füßen zermalmt und zerrieben die Völker der damaligen Zeit. Nach dem Sturz dieser politischen Weltherrschaft erhebt sich auf derselben Stätte die Weltherrschaft der Kirche, eine Herrschaft des Geistes, mächtiger noch als die des Schwertes, und, als wäre dadurch jener Centralisations- und Expansionstrieb des römischen Geistes so lange nach dem Untergang des römischen Volks von neuem wieder angeregt, die Weltherrschaft des römischen Rechts. Wehe der Nationalität, wenn Rom sich naht - so möchte man ausrufen vom Standpunkt der Nationalität aus. Wenn wir aber gedenken , daß die Besonderheit und Trennung nicht das Ziel der Geschichte ist, sondern die Gemeinschaft und Einheit, daß die Individualität der Menschen und Völker durch das Moment der Allgemeinheit nicht zerstört, sondern geadelt und erhoben wird, dann werden wir in Rom nicht den Würgengel der Nationalitäten, den Geist, der bloß verneint, erblicken, sondern einen Träger und Vorkämpfer der Idee der Universalität gegenüber der einseitigen, beschränkten Herrschaft des Nationalitätsprinzips. Freilich ohne schmerzhafte Berührung fremder Nationalitäten hat Rom seine Aufgabe nicht erfüllen können. Wie die Schärfe des Schwertes den Völkern der alten Welt blutige Wunden schlug, so die Schärfe des Begriffs, die das römische Recht charakterisiert, dem nationalen Rechtsleben der modernen Welt. Aber die Wunden und Schmerzen sind der Preis der Operation.

Von diesem Standpunkt aus begrüßen wir das römische Volk bei seinem Eintritt in die Welt mit den treffenden Worten Huschke's "als eins jener Centralvölker, in denen sich die auseinandergegangenen Strahlen der Menschheit wie in einem Brennpunkt sammeln." Da schon seine Bildungsgeschichte uns Anlaß gegeben hat, seiner Mission und Eigentümlichkeit zu gedenken, und da im spätern Verlauf der Darstellung das römische Volk gegenüber seinem Werk, dem Recht, zurücktritt, so halte ich es am geeignetsten den Charakter des römischen Volks und dessen eigentümliche Prädestination zur Kultur des Rechts bereits an dieser Stelle zum Gegenstande der Betrachtung zu machen.

Der Nachweis jener Prädestination erfordert ein Eingehen in die Eigenschaften, den Charakter wie die intellektuelle Begabung des römischen [89] Volkes; nicht als ob daraus jene Prädestination selbst erklärt werden sollte - denn für sie läßt sich kein anderer Grund angeben, als daß einmal die Geschichte den Römern diese Mission der Kultur des Rechts zuerteilt hatte. Nicht weil die Römer diese und jene Eigenschaften hatten, waren sie zur Kultur des Rechts prädestiniert, sondern umgekehrt, weil ihnen nach der Ökonomie der Geschichte diese Aufgabe zugefallen war, waren sie subjektiv zur Lösung derselben befähigt. Es ist aber von Interesse diese Befähigung im Einzelnen zu verfolgen; nachzuweisen, wie der historische Beruf der Römer ihr ganzes Wesen durchdringt, Eigenschaften, Kräfte, Einrichtungen hervorruft, die sämtlich dem Zweck jener Aufgabe dienstbar sind.

Es möge vorher noch mit wenig Worten die angebliche Abstammung und Ähnlichkeit der Römer von und mit den Griechen berührt werden. In der That sind beide Völker in ihren Bestrebungen und in ihrer Begabung so unendlich verschieden, daß man Mühe hat, über der Verschiedenheit die Ähnlichkeit aufzufinden. Die Römer der spätern Zeit gefielen sich in der Idee von den Griechen abzustammen, und man beutete die vorhandenen Ähnlichkeiten in Sprache, Recht, Religion, welche teils und vorzugsweise die Reste der ursprünglichen Gemeinschaft aller indogermanischen Völker, teils die Resultate späterer Berührung beider Völker waren, in diesem Sinne aus. Es hat auch für die moderne Philologie eine Zeit gegeben, wo dieser Irrtum an der Tagesordnung und verzeihlich war, wo man sich für berechtigt halten konnte, insbesondere die Verwandtschaft der griechischen und lateinischen Sprache aus der Annahme zu erklären, daß letztere eine Tochter der ersteren sei. Das Studium des Sanskrit hat nachgewiesen, daß diese Annahme eine irrige, die lateinische Sprache vielmehr eine Schwester der griechischen ist, welche die gemeinsame Muttersprache in vielen Stücken reiner und getreuer bewahrt hat als letztere. Das Verhältnis der Sprachen aber bezeichnet das der Völker selbst; sie sind Geschwister, die einst mit den übrigen indogermanischen Völkern unter einem Dache lebten, und als sie sich trennten, eine gemeinsame Ausstattung an Sprache, Sitte, Religion u.s.w. mitbrachten. Aber wie verschieden entwickelte sich ihr Charakter nach jener Trennung, wie weit ging Recht, Religion, Sprache u.s.w. bei den verschiedenen Völkern auseinander. Was insbesondere das Recht anbetrifft, so ist bis jetzt zwar der Versuch noch nicht gemacht, die Spuren der ursprünglichen Rechtsgemeinschaft aller indogermanischen Völker zu sammeln, allein so viel läßt sich schon jetzt sagen, daß die Sprache wenig Aufschlüsse gewähren wird. Für den Begriff sowohl wie für die meisten Institute des Rechts hat jede indogermanische Sprache eine andere, dieselben von einer verschiedenen Seite auffassende Bezeichnung. Was also auch die indogermanische Völkerfamilie an gemeinsamen Rechtseinrichtungen ursprünglich [90] besaß: die Thätigkeit der Sprache in der Bezeichnung derselben d. h. das Erwachen des Bewußtseins über dieselben fällt in die Zeit nach der Trennung. Dies gilt nun insbesondere auch von dem Verhältnis des griechischen zum römischen Recht. So groß auch die Zahl der in der griechischen und lateinischen Sprache gleich lautenden und gleich bedeutenden Ausdrücke sein mag: die Rechtsterminologie beider ist völlig verschieden, jedes der beiden Völker hat also die begriffliche Erfassung und Gestaltung seines Rechts völlig selbständig vollbracht. Was man auch an einzelnen Einrichtungen, Gesetzen, Gebräuchen welche den Griechen und Römern gemeinschaftlich waren, aufzählen möge: auf keinem Gebiet läßt sich die Unabhängigkeit der Römer von den Griechen und die Eigentümlichkeit ihres ganzen Wesens so leicht und sicher erkennen, als auf dem des Rechts.

 

 

Das Wesen des römischen Geistes.

 

Haben wir oben die Bedeutung Roms in die Geltendmachung einer abstrakten Allgemeinheit in Staat und Recht gegenüber der Partikularität des Nationalitätsprinzips gesetzt, so könnte, wer vom römischen Volkscharakter nichts weiß, glauben, als ob sein Wesen in kosmopolitischer Allgemeinheit bestände. Wer aber die Römer nur irgendwie kennt, weiß, daß kaum ein anderes Volk eine so unverwüstliche Nationalität besessen und so fest daran gehalten wie sie. Nicht der Absperrung bedurfte diese Nationalität, um sich rein zu halten, nicht der Abwehr fremder Elemente; sie forderte alle Völker heraus sich mit ihr zu messen, nahm massenweis fremde Elemente in sich auf, die rasch zersetzt sich dem römischen Wesen assimilierten, ohne ihrerseits beträchtliche Rückwirkungen auf dasselbe auszuüben. In der Blütezeit Roms, auf die wir uns bei dieser Charakteristik beschränken, steht die römische Nationalität da wie ein Fels im Meere, an dem die Völker der alten Welt wie Wogen sich brechen.

Wie verträgt sich mit dieser Energie, die das Nationalitätsprinzip in Rom entfaltet, jene universelle, antinationale Mission des römischen Volkes? Das universelle Moment im römischen Charakter geht hervor aus einer Eigenschaft, die nach der einen Seite ebensowohl eine expansive, universelle, wie nach der andern eine kontraktive, exklusive Tendenz hat - der Selbstsucht. Die Selbstsucht, die sich selbst zum Mittelpunkt der Welt macht, alles nur auf sich bezieht, kommt nicht in Gefahr sich zu vergessen, ihre partikularistisch-exklusive Stellung aufzugeben; ihre Universalität besteht bloß darin, daß sie alles begehrt. Diese Expansionskraft des Begehrungsvermögens, wie sehr sie immerhin mit der engherzigsten Gesinnung verbunden sein möge, dient [91] doch objektiv der Geschichte als ein sehr wirksames Mittel für den Gedanken der Universalität. Rom liefert uns dazu den glänzendsten Beleg.

Selbstsucht also ist das Motiv der römischen Universalität, Selbstsucht - und damit wenden wir uns unserer eigentlichen Aufgabe zu - der Grundzug des römischen Wesens. Es giebt eine kleinliche Selbstsucht, kleinlich in moralischer und intellektueller Beziehung, kurzsichtig in ihren Berechnungen, ohne Energie in der Ausführung, in augenblicklichen, kleinlichen Vorteilen ihre Befriedigung findend. Es giebt aber auch eine grandiose Selbstsucht, großartig durch die Ziele, die sie sich gesetzt hat, bewundernswürdig in ihren Conceptionen, ihrer Logik und Fernsichtigkeit, imponierend durch die eiserne Energie, die Ausdauer und Hingebung, mit der sie ihre fernen Ziele verfolgt. Diese zweite Art der Selbstsucht gewährt uns das Schauspiel der vollsten Anspannung der moralischen und intellektuellen Kräfte, sie ist die Quelle großartiger Thaten und Tugenden. Kein Charakter ist so geeignet, um ihre Natur kennen zu lernen, als der römische. Es hat kein Interesse die römische Selbstsucht in ihren nächsten, kleinlichen Schwingungen zu verfolgen, in jenen Eigenschaften der Habsucht, des Geizes, der Härte und Lieblosigkeit u.s.w.; hier zeigt sie sich in ihrer unerquicklichen Dürftigkeit und Beschränktheit. Aber in demselben Maße, in dem die Verhältnisse, in denen das Individuum steht, und die Zwecke, denen es sich widmet, sich steigern, werden die Einwirkungen der Selbstsucht unkenntlicher, ihre Formen erhabener, und auf dem Höhenpunkt römischer Größe: der Hingebung an den römischen Staat, überwindet sich sogar die individuelle Selbstsucht, um sich selbst und alles, was sie für sich erstrebt, der des Staats zum Opfer zu bringen.

Es klingt paradox, daß auch jene Eigenschaften des römischen Charakters, wie die Tapferkeit, Vaterlandsliebe, Religiösität, die Achtung vor dem Gesetz u.s.w., Tugenden, die scheinbar keine Beziehung zur Selbstsucht haben oder wohl gar eine Entäußerung derselben voraussetzen, dennoch ihre Wurzeln in der Selbstsucht haben sollen. Um sich davon zu überzeugen, muß man nur den richtigen Standpunkt der Betrachtung wählen, nicht die römischen Individuen, sondern das Walten des römischen Volksgeistes ins Auge fassen.

Wenn ein Volk von einem Gedanken ganz und gar durchdrungen ist, wenn sein ganzes Wesen, Sein und Thun in diesem einen Gedanken aufgeht, so gestaltet sich natürlich der Charakter desselben dem entsprechend. Die Tugenden, die Kräfte kommen zur Entwickelung, die jenem Zweck am förderlichsten sind. Jene Selbstsucht nun, die wir oben charakterisiert haben, erfordert zu ihrem moralischen Apparat eine hohe Energie des Charakters, Tapferkeit, Selbstüberwindung, Ausdauer, Hingabe des Individuums an den [92] allgemeinen Zweck, kurz die Eigenschaften, die wir bei den Römern wahrnehmen. Objektiv betrachtet sind dieselben also der nationalen Selbstsucht dienstbar, wenn auch subjektiv die Ausbildung und Bethätigung derselben gerade eine Selbstverleugnung enthalten sollte. Das einzelne Subjekt wird hier ohne sein Wissen und Wollen durch den Nationalgeist bestimmt; ob es sich seiner Bestimmung bewußt ist oder nicht, ist völlig gleichgültig. Von seinem Standpunkt aus mag die einzelne Handlung aus dem Pflichtgefühl oder unmittelbar aus dem unbewußten Drange der innersten Natur heraus hervorgegangen sein; daß es diese Natur hat, daß ihm dies als Pflicht erscheint, das ist dem Walten des Nationalgeistes zuzuschreiben. Letzterer gestaltet den Volkscharakter, die sittlichen Institutionen, das ganze Leben in der Weise, in der sie seinen Zwecken am förderlichsten sind.

An diesem Objektivierungsprozeß der nationalen Selbstsucht hat allerdings auch die Reflexion, die bewußte Berechnung ihren Anteil. Den Römern war es Bedürfnis, die Dinge selbstthätig zu gestalten, es widerstrebte ihnen, sie nach der Theorie der Naturwüchsigkeit sich selbst zu überlassen. Es ist bereits früher darauf aufmerksam gemacht, wie dieser Zug auch in der römischen Sage hervortritt, und keiner, der mit dieser Rücksicht die römische Welt betrachtet, wird den großen Anteil, den die Reflexion, Absichtlichkeit u.s.w. an ihr hat, verkennen können; überall ist ein Trieb nach intellektueller Erfassung und Beherrschung des Vorhandenen so wie die nachhelfende und organisierende Hand des Menschen wahrnehmbar. "Kein Theil des Staatslebens, sagt einer der besten Kenner des römischen Altertums, blieb, wie die Gestalt aller Institute desselben beweist, der spontanen Bewegung überlassen, noch beruhte er auf einer Masse unverbundener Traditionen; überall giebt sich das Bestreben kund, einen obersten Grundsatz zum Bewußtsein zu bringen und ihn mit der strengsten Konsequenz durch die Einzelheiten aller Regeln, Formen, Symbole durchzuführen." Aber die Hauptrolle bei allem diesem spielte doch der unvergleichliche nationale Instinkt. Was ist dieser Instinkt, ist er eine Naturanlage, die sich nicht weiter begründen läßt, eine primäre Eigenschaft des römischen Geistes? Ich erblicke in ihm nur die Folge jener Richtung auf praktische Zwecke, jener zur zweiten Natur gewordenen Gewohnheit der Römer ihre ganze geistige und moralische Kraft im Dienst der Selbstsucht zu verwenden. Die Römer konnten, möchte ich behaupten, nichts Zweckwidriges thun; bewußt oder unbewußt betrachten sie alles unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, und wie die Griechen auch ohne Absicht und Bewußtsein das Schöne finden, weil ihr ganzes Wesen von der Idee des Schönen durchdrungen ist, so treffen die Römer mechanisch das Zweckmäßige. [93]

Die Idee der Zweckmäßigkeit also ist das Prisma römischer Anschauung, und den schlagendsten Beweis dafür bietet uns die römische Götterwelt. Die Römer konnten nur anerkennen und ehren, was einen Zweck hatte; Götter, die ohne bestimmten Beruf bloß sich selbst gelebt hätten, wären ihnen als Müßiggänger erschienen. Darum hatte jeder römische Gott seinen praktischen Wirkungskreis, so zu sagen seinen Posten, für den und von dem er lebte. Das Prinzip der Teilung der Arbeit war in der römischen Götterlehre ins Lächerliche getrieben, die römische Erfindungsgabe war unerschöpflich darin neue Geschäftszweige, Verrichtungen und Handlangerdienste aufzusuchen, wofür sich ein eigner Gott anstellen ließ. Es gab kein Interesse, so nichtig und unbedeutend, keinen Moment des menschlichen Lebens: von der Geburt bis zum Tode, des Landbaus: von der Saat bis zur Ernte u.s.w., dessen Obhut der prosaische Sinn der Römer nicht irgend einem sehr langweiligen Gott anvertraut hätte. Diese Götter gehen, wie die Römer selbst, ganz und gar in ihren Zwecken auf, sie sind nichts als personifizierte Zwecke.

Auch die Religiösität der Römer, von ihnen selbst und anderen so viel gepriesen, war im wesentlichen durch das Motiv der Zweckmäßigkeit oder der Selbstsucht bestimmt. Die Römer ehrten die Götter nicht, weil sie Götter waren, sondern damit letztere ihnen dafür ihren Beistand zuwendeten. Das Maß der Beistandsbedürftigkeit, der Not, in der man sich befand, war zugleich das der römischen Religiosität. Natürlich unterhielt man auch in glücklichen Zeiten ein gutes Vernehmen mit den Göttern und ließ es an nichts fehlen, worauf sie einmal ein Recht hatten; man zahlte ihnen, wenn es erlaubt ist, das obige Bild weiter auszuführen, ihren Gehalt, den Preis, um den sie im allgemeinen Rom ihre Gunst bewahrten, unverkürzt aus. Begehrte jemand aber außergewöhnliche Dienstleistungen von ihnen - der Staat, wie die einzelnen- so mußte er, da auch die Götter nichts umsonst thaten, sie dafür entsprechend bezahlen. Eine beliebte Form die Götter zu gewinnen war das Votum; beliebt nämlich, weil man dabei am sichersten ging d. h. den Göttern erst seinerseits das Versprechen zu leisten hatte, nachdem sie ihrerseits den erwarteten Dienst erwiesen hatten. Das Votum enthielt eine Übertragung des Obligationenrechts auf die Götter und bewegte sich auch in der Terminologie desselben.

Je mehr dies Urteil über die römische Religiösität, das den Egoismus zur Triebfeder derselben macht, auf Widerspruch gefaßt sein muß, und je weniger der Versuch einer ausführlichen Begründung desselben hier am Ort sein würde, um so mehr muß ich an die obige Bemerkung von dem instinktartigen Walten des römischen Geistes erinnern. Es ist nicht meine Meinung, als ob bewußte Absicht und Berechnung in Rom mit den heiligsten Dingen [94] ihr Spiel getrieben hätten, aber ebenso wenig kann ich glauben, daß in der Religion allein sich die römische Sinnesweise sollte verleugnet haben. An einer andern Stelle erhalten wir Gelegenheit zu zeigen, wie die religiösen Institutionen sich den Zwecken des römischen Staats fügten. So verkehrt es sein würde, auf Grund dieser Thatsache den Römern die Meinung unterzuschieben, als ob diese Institutionen und die Götter selbst nur ein Werkzeug in den Händen des römischen Staats seien, so ist doch soviel gewiß, daß objektiv jene Institutionen dem Staat die wesentlichsten Dienste leisteten. Den Grund davon kann man aber nur in jener Eigenschaft des römischen Geistes suchen, vermöge deren er allem und jedem, was innerhalb der römischen Welt zur Erscheinung kam, wie wenig es auch seinem Ursprunge nach mit der Nützlichkeitsidee in Beziehung stand, eine praktische Seite abzugewinnen wußte1).

Bewährte sich dieser Trieb selbst auf dem religiösen Gebiet, um wie viel mehr auf dem profanen.

Die römische Welt im ganzen und großen erfaßt, läßt sich mit einem Wort als den Triumph der Idee der Zweckmäßigkeit bezeichnen; sie selbst sowie alle intellektuellen und moralischen Kräfte, die innerhalb derselben thätig werden, sind der Zwecke wegen da, mit Rücksicht auf sie bestimmt und gestaltet. Die Selbstsucht ist die Triebfeder des Ganzen; jene ganze Schöpfung mit allen ihren Institutionen und allen den Tugenden, die sich an ihr bethätigen, ist nichts als die Objektivierung oder der Organismus der nationalen Selbstsucht.

Dieser Ausdruck drückt vielleicht am kürzesten die Art und Weise aus, in der sich diese Selbstsucht bethätigte. Die römischen Institutionen, Tugenden u.s.w. ordnen sich zu einem Organismus zusammen, der durch den Gedanken der Selbstsucht getrieben wird. Diese Triebkraft aber offenbart sich nur in der Struktur und Thätigkeit des Ganzen, nicht der einzelnen Teile; letztere werden nicht selbständig durch dies Motiv, sondern durch das Bedürfnis des Gesamtorganismus bestimmt, und gerade dadurch, daß sie den unmittelbaren Einflüssen der Selbstsucht nicht ausgesetzt sind, werden sie um so geeignetere Werkzeuge derselben. Die Virtuosität der römischen Selbstsucht bewährt sich daran, daß sie stets den Gesamtzusammenhang vor Augen hat und nie auf Kosten desselben eine momentane Befriedigung erstrebt. [95]

Machen wir dies durch Beispiele klar. Die kleinliche, kurzsichtige Selbstsucht hat nur den einzelnen Vorteil im Auge, sie verfolgt ihn nötigenfalls auf Kosten des Rechts, der Ehre, des Vaterlandes, kurz in einer Weise, die, wenn sie allgemein wäre, die zweckwidrigste von der Welt wäre. Der Römer hingegen weiß, daß sein individuelles Wohl durch das des Staats bedingt ist, sein Egoismus umspannt also mit ersterem zugleich auch den Staat. Er weiß, daß strenge Befolgung und Handhabung der Gesetze dem allgemeinen und folglich auch seinem eignen Interesse entspricht. Er weiß, daß Vorteile, die durch Ehrlosigkeit, Feigheit u.s.w. erkauft werden, bloß scheinbare sind, daß die Selbstsucht nur in Verbindung mit der Ehre, Tapferkeit, Rechtlichkeit u.s.w. dauerhafte Resultate erringen kann. Dies Wissen ist aber zugleich ein Sollen und Wollen, d. h. das nationale Pflichtgefühl gebietet dem Römer eine solche Handlungsweise, und die Energie des Volks bewährt sich daran, daß es diesem Pflichtenkodex der nationalen Selbstsucht unverbrüchlich nachlebt. So verfolgt denn der Römer nicht den subjektiven Vorteil auf Kosten des Staats, nicht den momentanen Gewinn auf Kosten des Endziels, nicht die materiellen Güter auf Kosten der immateriellen, sondern er ordnet das relativ Niedrige dem relativ Höhern, das Einzelne dem Allgemeinen unter. Und schließlich alles dies doch nur im Interesse einer weitsichtigen Selbstsucht. Faßt man nun eine einzelne Tugend ins Auge, die Tapferkeit, die Vaterlandsliebe, die Achtung vor dem Gesetz u. a., so ist die Beziehung derselben zur Selbstsucht gar nicht wahrzunehmen, ja sie scheint geradezu eine Entäußerung derselben zu enthalten. Es ist nicht anders, als wenn man aus dem Leben eines Individuums einzelne Akte der Selbstüberwindung herausgreifen wollte, die in der That weit entfernt, eine Verleugnung egoistischer Gesinnung zu bezeugen gerade eine Bethätigung derselben enthalten - jene Opfer der relativ niedrigen Regungen der Selbstsucht, die um so unerläßlicher sind, je entfernter und großartiger das endliche Ziel ist, das man sich gesteckt hat. Die römische Selbstsucht beschränkt sich darauf den Operationsplan zu diktieren, jeder Kraft die richtige Stellung anzuweisen und ihr die Behauptung derselben zur Pflicht zu machen. Diese Kräfte und Bestrebungen aber nehmen die Vorstellung des großen Ziels sowie das Bewußtsein, daß ihre Thätigkeit zur Erreichung desselben unerläßlich ist, mit sich auf den Weg. Dies genügt ihnen, damit ist ihre Selbstsucht abgefunden, und jetzt reflektieren, fragen und zweifeln sie nicht, sondern sie handeln und handeln mit ganzer Hingebung, unermüdlicher Ausdauer, voller Energie.

So läßt sich der römische Charakter mit seinen Tugenden und Fehlern als das System des disziplinierten Egoismus bezeichnen. Der Hauptgrundsatz dieses Systems ist, daß das Untergeordnete dem Höhern, das Individuum [96] dem Staat, der einzelne Fall der abstrakten Regel, der Moment dem dauernden Zustand geopfert werden müsse. Diese Anforderung, objektiv in der That nichts als ein Ausfluß der Zweckmäßigkeitsidee, ist durch die nationale Ansicht zur ethischen Notwendigkeit, Sittlichkeit, Pflicht gestempelt, und die gewaltige moralische Kraft des römischen Volks bewährt sich vor allem an der Bereitwilligkeit, mit der es sich diesem, wenn ich so sagen darf, konventionellen Pflichtenkodex fügt, sich der durch die bloße Nützlichkeitsidee diktierten Notwendigkeit unbedingt unterwirft. Sich selbst zu bezwingen ist schwerer als andere. Ein Volk, dem bei der höchsten Freiheitsliebe dennoch die Tugend der Selbstüberwindung zur zweiten Natur geworden, ist zur Herrschaft über andere berufen. Aber der Preis der römischen Größe war freilich ein teurer. Der unersättliche Dämon der römischen Selbstsucht opfert alles seinem Zweck, das Glück und Blut der eignen Bürger wie die Nationalität fremder Völker. Gemüt und Phantasie schrecken vor seinem eisigen Hauch zurück, die Grazien fliehen seine Nähe; für ihn selbst hat nur Wert, was Zweck oder Mittel zum Zweck ist. Die Welt, die ihm gehört, ist eine entseelte, der schönsten Güter beraubte, eine Welt der abstrakten Maximen und Regeln - eine großartige Maschinerie, bewundernswürdig durch ihre Festigkeit, die Gleichmäßigkeit und Sicherheit, mit der sie arbeitet, durch die Kraft, die sie entwickelt, alles zermalmend, was sich ihr widersetzt, aber eben eine Maschine; ihr Herr war zugleich ihr Sklave.

Die bisherige Darstellung hat uns den Weg gebahnt zu einer Aufgabe, mit der wir uns dem eigentlichen Gegenstand dieser Schrift, dem Recht, wieder nähern. Es ist die Prädestination des römischen Volks zur Kultur des Rechts. Das Recht ist der höchste Elevationspunkt der römischen Welt. Wer sie und das römische Wesen kennen lernen will, muß sich auf diesen Punkt versetzen. Nicht bloß die Sinnes- und Denkweise der Römer, sondern ihre ganze moralische und intellektuelle Begabung tritt uns hier in klarster, schärfster Beleuchtung entgegen. Wer die Schriftzüge des Rechts zu lesen versteht, dem melden sie mehr von den Römern, als alle Berichte ihrer Historiker.

Aus der obigen Entwickelung über das Wesen des römischen Geistes ergiebt sich, warum und nach welcher Seite hin derselbe in so hohem Grade zur Kultur des Rechts berufen war. Das Recht ist die Religion der Selbstsucht, am Recht kann und darf die Idee der objektiven Zweckmäßigkeit wenn auch nicht ausschließlich, so doch in einem ausgezeichneten Grade sich bethätigen, und gerade nach dieser Seite hin hat der römische Geist das Recht erfaßt und ausgebildet. Den Römern ist es von alters her gelungen, das Recht aus dem Bereich des Gemüts und Gefühls in das des berechnenden Verstandes zu versetzen, aus dem Recht einen von den Einflüssen der momentanen [97] subjektiv-sittlichen Ansicht unabhängigen, äußeren Mechanismus zu machen, den jeder, sei er Römer oder Nichtrömer, sobald er die Konstruktion desselben kennen gelernt hat, handhaben kann. Diese Losreißung des Rechts vom subjektiv-sittlichen Gefühl, seine Veräußerlichung und Objektivierung ist für die Geschichte des Rechts dasselbe, was für die Kulturgeschichte die Erfindung der Buchstabenschrift - das Recht ist damit darstellbar und lesbar geworden. Sie bezeichnet den Sieg der Zweckmäßigkeitsidee über das subjektive Sittlichkeitsgefühl: erst von jetzt an kann erstere ihre Thätigkeit am Recht ungestört entfalten.

Nicht der einzelne Fall aber ist Objekt ihrer Thätigkeit, sondern die abstrakte Regel. Der einzelne Fall wird der allgemeinen Regel untergeordnet, geopfert; es ist dieselbe Hingabe des relativ Niedrigen an das Höhere, die wir oben (S. 95) als charakteristischen Zug der römischen Zweckmäßigkeitstheorie haben kennen lernen. Diese Unterordnung ist ein Postulat der Zweckmäßigkeit, sie gewährt dem Verkehr erst die nötige Sicherheit, indem sie ihm gleichmäßige, im voraus zu berechnende Entscheidungen der Rechtsstreitigkeiten in Aussicht stellt. Die praktische Verwirklichung dieser Unterordnung aber ist in der That nicht so leicht, wie sie scheint: nur zu oft setzt das subjektive Rechtsgefühl ihr Widerspruch entgegen, und es gehört Charakterfestigkeit oder die Sicherheit einer habituellen juristischen Anschauungsweise dazu, um diesem Widerspruch jeden Einfluß auf sich zu versagen, die abstrakte Regel der Regel wegen anzuwenden. Diese rücksichtslose Unterordnung des einzelnen Falls unter die abstrakte Regel, ich möchte sie die Tyrannei der juristischen Disciplin nennen, war den Römern von früh auf eben so geläufig und verständlich als die unerbittliche Handhabung einer eisernen militärischen Disciplin im Felde. Wir werden sehen, daß das römische Recht jener Eigenschaft nicht weniger seine Größe verdankt als der römische Staat die seinige der anderen.

Nicht das sittliche Gefühl, nicht die Gerechtigkeit erfordert diese eiserne Disciplin - ich kann es nicht genug hervorheben, sondern bloß die Zweckmäßigkeit. Die wahre Gerechtigkeit begehrt etwas mehr als jene mechanische Gleichheit, die das Resultat einer solchen Tyrannei der toten Regel ist; die echte, innere Gleichheit, die ihr entspricht, ist auf diesem Wege nicht zu gewinnen. Das unbefangene sittliche Gefühl sträubt sich dagegen, daß eine Rechtsfrage wie ein Rechenexempel gelöst, das Recht zu einer Maschine erniedrigt werden soll. Ich müßte die Charakteristik des zweiten Systems2) hier anticipieren, [98] um nachzuweisen, wie sehr die oben entwickelte Richtung des römischen Geistes auf praktische Zwecke vorteilhaft auf die technische Ausbildung des Rechts eingewirkt hat. Da im System des disciplinierten Egoismus das Recht eine Hauptstelle einnimmt, so lag es in der Natur der Dinge, daß die Römer ihr Hauptaugenmerk auf das Recht richten mußten.

Wie sehr die Römer diese Nötigung begriffen, wie sehr es sie von jeher zum Recht hinzog, und welche hervorragende Stelle dasselbe im Gegensatz zur griechischen in der römischen Lebensanschauung einnahm, ist zur Genüge bekannt. Was dem Volke Gottes die Religion, dem griechischen die Kunst, das war den Römern das Recht und der Staat: der Gegenstand des Nationalstolzes allen fremden Völkern gegenüber, der Punkt, an dem sie sich ihrer Überlegenheit am sichersten bewußt waren, der Magnet des Ehrgeizes und der Kraft. Wenn das Volk Gottes seine Propheten, wenn Griechenland seine Philosophen, Künstler und Dichter am höchsten stellte, so traf diese Verehrung in Rom die Bürger, die sich um den Staat verdient gemacht oder das Recht sei es durch ihre Handlungsweise, wie Brutus und Regulus, verherrlicht oder durch ihren Scharfsinn gefördert hatten. Welche Schätzung ein Volk für irgend einen Beruf, eine Kunst oder Wissenschaft u.s.w. empfindet, dafür bietet die Achtung, die es den Individuen, welche sich dem fraglichen Beruf widmen, erweist, den untrüglichsten Maßstab dar. Rom trieb die Künstler aus der Stadt, die Personen geistlichen Standes bildeten als solche jedenfalls in späterer Zeit nicht den Gegenstand einer sonderlichen Verehrung, wenigstens genossen sie keine eigentliche Liebe, aber die Juristen haben nirgends einer größeren Popularität, eines höheren Einflusses und höherer Achtung erfreut als in Rom. Die Anziehungskraft, welche das Recht über die Römer ausübte, beruhte nicht bloß auf der Befriedigung, welche die Beschäftigung mit ihm dem Verstande und dem juristischen Sinn gewährte, das Recht war ihnen mehr als eine bloße Quelle intellektuellen Genusses und Wohlgefallens, es war ihnen ein Gegenstand moralischer Erhebung. Nicht das stellten sie zu oberst, daß kein Volk so weise Gesetze, so erprobte Einrichtungen besitze, kein Volk es in der Erkenntnis des Rechts so weit gebracht wie sie; höher aber stand ihnen der Ruhm, daß nirgends das Recht die hohe Achtung, die rücksichtslose Anerkennung, die Sicherheit der unverbrüchlichen Verwirklichung finde, wie in Rom. Diese moralische Achtung vor dem Recht, die bereitwillige Unterordnung des Römers unter die Satzungen des Rechts, die Gerechtigkeitsliebe [99] des Volks, der Abscheu desselben vor Rechtsverletzungen, das Gefühl der Sicherheit, das in Rom das Recht verlieh, das Vertrauen auf den Sieg desselben, kurz der gesunde kräftige männliche Rechtssinn, das war es, was den Römer mit Stolz erfüllte. Glänzende Proben einer solchen Gesinnung stellte die öffentliche Meinung ebenso hoch, wie es grobe Verstöße gegen dieselbe brandmarkte. Eine Rechtsverletzung führte den Sturz des Königtums und des Decemvirats herbei; den Anfang der neuen Zeit, die Einführung der Republik, bezeichnete ein Triumph der Gerechtigkeit über die elterliche Liebe, die Hinrichtung der Söhne des Brutus durch den eignen Vater - ein Seitenstück zu dem Strafgericht des Romulus an seinem Bruder mt dem die Gründung Roms begonnen hatte - jeder wichtige Moment der älteren Geschichte ist durch einen Triumph der Rechtsidee verherrlicht.

Diese moralische Macht des Rechts über die Gemüter verleugnete sich selbst im Verkehr mit fremden Völkern nicht. Mit welcher Spitzfindigkeit der römische Staat es auch verstand, ihnen aus dem Buchstaben des Rechts einen Strick zu drehen und die Politik in den Mantel des Rechts zu hüllen: ihre Politik erkannte sich gebunden durch die Prinzipien des Rechts und wagte ihnen nicht offen Hohn zu sprechen. Dieselben völkerrechtlichen Grundsätze, die Rom gegen andere Völker geltend machte, erkannte es auch in ihrem ganzen Umfang ebenfalls gegen sich selbst an. Einem solchen Volke war es daher auch Bedürfnis und blieb es vorbehalten, den privatrechtlichen Verkehr mit Auswärtigen zuerst juristisch zu organisieren (ius gentium).

Haben wir im Bisherigen die vorwiegende Richtung des römischen Geistes auf das Recht als eine notwendige zu zeigen versucht, so reiht sich daran die Frage, welche Mittel standen demselben zu Gebote, um seine Aufgabe am Recht zu erfüllen, welchen Umständen, welchen Eigenschaften des römischen Volks u.s.w. haben wir es zuzuschreiben, daß jene Aufgabe in einem so hohen Grade gelang. In der Regel beantwortet man diese Frage mit einer Verweisung auf die intellektuelle Begabung der Römer, ihren scharfen, zersetzenden Verstand, ihren praktischen Takt u.s.w. und der Einfluß dieses Moments liegt offen vor. Aber was man nur zu oft vergißt, und was doch meiner Ansicht nach für das ältere Recht ungleich wesentlicher ist, ist die moralische Kraft, die Willensenergie des römischen Volks.

Das Recht ist nicht Überzeugung, Ansicht, Wissen u.s.w. kurz keine intellektuelle Potenz, sondern eine moralische, es ist Wille. Nur der Wille vermag dem Recht das zu geben, worin das Wesen desselben beruht - die Wirklichkeit, nur er hat eine real gestaltende, schöpferische Kraft. Ein Volk möge immerhin intellektuell noch so begabt sein; fehlt ihm die moralische Kraft, die Energie und Beharrlichkeit des Willens, so wird das Recht bei ihm nie [100] gedeihen. Seine Gesetze sind nichts anders als die guten Vorsätze eines charakterlosen Menschen, Eingebungen des Augenblicks, welche die Wirklichkeit Lügen straft und der folgende Augenblick verdrängt. Nur diejenigen Rechtssätze und rechtlichen Institutionen haben festen Bestand, die wie die Vorsätze eines charakterfesten Menschen die Willenskraft hinter sich haben, und dieser Bestand ist wiederum die Voraussetzung ihrer technisch-juristischen Durchsetzung und Vollendung. Wie kann das geistige Auge des Verstandes ein Recht erforschen, das sich im ewigen Zustande des Zitterns und Schwankens befindet? und dies ist der Fall, wenn der nationale Wille nicht die Kraft besitzt, es mit fester Hand zu halten. Wie wenig verlockend, wie undankbar entgegengesetztenfalls der Beruf des Juristen, der unsteten, wankelmütigen Wirklichkeit eine Theorie abzugewinnen! Die bessern geistigen Kräfte der Nation wenden sich mit Unmut von dieser Beschäftigung ab; die philosophische Ergründung des Rechts mag sie anziehen - die juristisch-praktische und theoretische Bearbeitung des positiven Rechts wird es nicht vermögen. Darum kann eine Jurisprudenz nur bei einem willensstarken Volk wahrhaft gedeihen; ohne Liebe, ohne Hingabe an ihre Aufgabe ist sie ein kümmerliches Ding, diese Liebe aber ist nicht möglich, wenn das Recht in sich selber keinen innern Halt hat. Und wo das Volk ihn nicht besitzt, wie sollte das Recht dazu kommen?

Kein Recht ist geeigneter, uns diese Bedeutung des Willensmoments und die Wechselwirkung zwischen moralischer und intellektueller Kraft zu veranschaulichen als das ältere römische. Was jene beiden Kräfte aus dem ältern römischen Recht gemacht haben, und wie sie in den Instituten desselben im einzelnen sich bethätig haben, wird das folgende System lehren, hier soll es unsere Aufgabe sein, die Bedeutung des Willensmoments für das Gedeihen des älteren Rechts im allgemeinen zu veranschaulichen und damit zugleich die obige Behauptung über Abhängigkeit der technischen Vollendung des Rechts von der moralischer Qualifikation des Volkes des nähern zu begründen.

Zwei Eigenschaften des römischen Volkes sind es, die in der Geschichte seines Rechts sich unausgesetzt bethätigen und die sich beide als Ausflüsse und Merkmale eines festen, energischen Willens darstellen, die eiserne Konsequenz und der zähe konservative Sinn. Etwas wirklich wollen, heißt es ganz und dauernd wollen; Konsequenz und Ausdauer sind die Kennzeichen und unzertrennlichen Begleiter des echten Willens in Dingen des praktischen Lebens.

Der Verstand mag die Konsequenzen ziehen, aber der Wille ist es, der sie verwirklicht. Wenn das römische Recht sich mehr als irgend ein anderes durch seine strenge Logik auszeichnet, so gebührt das Verdienst nicht so sehr [101] dem Verstande, der sie erkannte, als dem Willen, der sie verwirklichte d. h. sich praktisch ihr unterordnete. Diese bereitwillige Unterordnung des römischen Volkes unter das Gebot der Konsequenz ist viel bewundernswürdiger als die vorausgehende Anspannung der Denkkraft. Andere Völker haben für ihre religiösen Überzeugungen gelitten, das römische Volk es für seine rechtlichen. Daß die römische Rechtswissenschaft ein einfaches, konsequentes Recht vorfand, das war das moralische Verdienst des früheren römischen Volkes, das trotz seines Freiheitsgefühls sich das Joch einer rücksichtslosen Konsequenz jahrhundertelang hatte gefallen lassen. Daß es ein Joch war, und worin das Drückende desselben bestand, wird das folgende System zeigen.

In enger Verbindung mit dem Gesagten steht die dem Kenner des römischen Rechts so gut bekannte Weise der Römer, die unbequeme Konsequenz mit dem praktischen Bedürfnis durch Kunstgriffe aller Art: Scheingeschäfte, Umwege, Fiktionen, zu vermitteln. Der moralische Widerwille der Römer gegen eine Mißachtung der einmal anerkannten Prinzipien drückt und preßt, möchte ich sagen, den Verstand, seinen ganzen Scharfsinn aufzubieten, um Mittel und Wege zu finden, durch die jene Versöhnung der Konsequenz mit dem praktischen Bedürfnis sich erreichen läßt. Die Not macht erfinderisch. Allerdings tragen die Erfindungen, welche sie den Römern eingegeben hat, mitunter ein höchst seltsames, ja abenteuerliches Gepräge, und der Nichtjurist wird sich eher versucht fühlen, sie zu verlachen und zu verspotten, als in ihnen eine beachtenswerte Leistung zu erblicken, aber gleichwohl steht es doch fest, daß der Konflikt zwischen der Konsequenz und dem praktischen Bedürfnis die juristische Erfindungsgabe der Römer zum größten Vorteil der technischen Vollendung des Rechts in hohem Grad angespannt hat. Ein minder willenskräftiges Volk wird diesen moralischen Notstand und damit auch den vorteilhaften Einfluß desselben auf die juristische Ausbildung seines Rechts nie erproben; wo die Konsequenzen des Rechts zu praktischen Unzuträglichkeiten führen, setzt es sich einfach über sie hinweg.

Ganz denselben Einfluß äußerte die zweite oben genannte Eigenschaft der Römer: ihr konservativer Sinn. Auch sie bewähre sich als ein sehr wirksamer Hebel der juristischen Erfindungskraft. Die Bedürfnisse der Gegenwart mit den Traditionen der Vergangenheit zu vermitteln, ersteren gerecht zu werden, ohne nach Form und Inhalt mit den Überlieferungen der Vorzeit zu brechen, den Verkehr zu disziplinieren, die rechtsbildende Kraft in die gewohnten Bahnen zu leiten, das war jahrhundertelang in Rom der edle echt vaterländische Beruf der juristischen Kunst. In demselben Maße, in dem die Schwierigkeiten dieser Aufgabe sich steigerten, stieg sie selbst.

Auch der Orient ist konservativ. Er steht mit seinen Anschauungen und [102] Einrichtungen im wesentlichen noch heute auf derselben Stufe wie vor einem Jahrtausend. Aber der Konservativismus des Orients ist nur die Kehrseite einer negativen Eigenschaft: die mangelnde Bildungsfähigkeit, er ist nicht das Erzeunis der Kraft, sondern der bloßen vis inertiae. Und auf heimischem Grund und Boden begegnen wir nicht selten einer Sinnesweise, die sich für konservativ auszugeben liebt: der Konservativismus des Eigennutzes, der Bequemlichkeit, der Angst, welcher nicht den Mut hat, einer neuen Zeit ins Angesicht zu blicken und durch seine Kurzsichtigkeit seinen eignen Bestrebungen mehr hinderlich als förderlich wird. Das ist nicht der Konservativismus Roms. Die Römer haben sich nie gescheut, einer neuen Zeit gerecht zu werden, alte Einrichtungen, die sich überlebt hatten, fallen zu lassen, neue einzuführen, und der flüchtigste Blick auf das römische Recht genügt um sich zu überzeugen, daß im Innern desselben Umwälzungen vor sich gegangen sind. Aber diese Umwälzungen waren nicht das Werk einer wilden stoßweise wirkenden und rasch sich erschöpfenden Kraft, sondern sie vollzogen sich höchst allmählig und unmerklich. Schüchtern und fast verstohlen treten die neuen Ideen und Tendenzen in die Wirklichkeit, Schritt für Schritt müssen sie ihr Terrain erobern, denn das Bestehene setzt ihnen einen zähen Widerstand entgegen, und ihr endlicher Sieg ist nur das Werk und der Preis des unaussprechlich dargelegten Übergewichts ihrer Kraft. Aber dieser Mühsamkeit und Langsamkeit des Bildungsprozesses entspricht die Festigkeit des Produkts; die Eiche wächst außerordntlich langsam, aber ihr Holz ist auch ein ganz anderes als das der Pappel. Was leicht erworben, wird auch leicht wieder aufgegeben, was mühsam errungen, hartnäckig behauptet - das ist ein Satz, der ebensogut für die Völker wie für die Individuen gilt.

Ein Volk, das wie das römische und das englische fest am Alten hängt und dem Neuen nur weicht, wenn der Widerstand unmöglich geworden, hält dieses Neue andrerseits auch um so fester: dieselbe Kraft, die ihm bisher den Zutritt erschwerte, wendet sich ihm zu, sobald es denselben erzwungen hat.

Eine Kraft aber ist es und nicht die bloße vis inertiae, in der die konservative Tendenz des römischen Volks ihren Grund hat; es ist die Kraft, mit der ein fester Charakter die Grundsätze befolgt, die er sich einmal gebildet hat, und an dem festhält, was er einmal für wahr und recht erkannt hat.

Als schwerste Probe für die Bethätigung dieser Kraft und zugleich als glänzendstes Zeugnis derselben erscheinen in meinen Augen die großartigen Gegensätze, die das römische Volk im Laufe seiner Geschichte zu bestehen hatte, und die Art, wie es ihrer Herr geworden ist. Es sind drei. Der erste fällt auf die Entstehungsepoche des römischen Volkes, er ist schon oben (S. 87) behandelt, [103] der zweite ist der der Patricier und Plebejer, der dritte der des ius civile und des ius gentium. Welches Schauspiel äußerster Kraftentfaltung vergegenwärtigt uns jener über Jahrhunderte sich hinziehender Kampf der Patricier und Plebejer, wie gewaltig war hier der Stoß und Gegenstoß, wie verderblich hätte derselbe einem Volk und Staatswesen werden können von minderen Festigkeit als das römische. Aber weit entfernt, die nationale Kraft zu lähmen oder zu schwächen, hat dieser Kampf umgekehrt dieselbe gestählt, indem er sie zur äußersten Anspannung zwang, und der Gegensatz des konservativen und retardierenden Elements, wie es sich in den Patriciern, und des progressiven und treibenden, wie es sich in den Plebejern darstellte, hat, anstatt die Entwickelung des Rechts zu gefährden, ihr umgekehrt jenen Charakter des einheitlichen, planmäßigen, kontinuierlichen Fortschritts aufgeprägt.

Der Verlauf des dritten Gegensatzes ist ein völlig friedlicher, durch den Hader der Parteien in keiner Weise beeinflußt. Aber gleichwohl: welchen Kraftaufwand beschwor auch er herauf! Galt es doch bei ihm, gewissermaßen Rom in Rom selber zu verleugnen, sich los zu machen von den überkommenen Ideen, ohne sie aufzugeben, zwei Anschauungsweisen im Recht: die nationalrömische und eine kosmopolitische als zwei gleichberechtigte sich gegenüber zu stellen und durch das gesamte System durchzuführen, bei dem einen Institut römisch zu denken, bei dem andern nicht römisch. Dem erprobten Denker mag es nicht schwer fallen, zwei philosophische Systeme in ihrer ganzen Gegensätzlichkeit in der Weise zu erfassen und zu beherrschen, daß er auch in den entlegensten Schwingungen des Grundgedankens letzteren sofort wiedererkennt, aber mit dieser bloßen Virtuosität des Denkens allein war jener Gegensatz im römischen Recht nicht zum Austrag zu bringen, denn es handelte sich bei ihm nicht um einen wissenschaftlichen Gegensatz, der erkannt, sondern um einen praktischen, der ertragen werden sollte, also nicht um eine bloß intellektuelle, sondern eine moralische Kraftbethätigung, um einen Dualismus des Rechts, eine Consession ähnlich derjenigen, wie wenn ein bisher streng konfessioneller Staat einer anderen Konfession die Gleichberechtigung zugesteht und in allen Punkten gewissenhaft durchführt. Das ist eine That, und eine solche That war in meinen Augen jene, und darum erblicke ich in ihr eben nicht bloß eine wissenschaftliche Leistung, sondern eine moralische Kraftprobe, daß das römische Volk sein ganzes Recht dualistisch gestaltete, ohne sich durch die Besorgnis beirren zu lassen, daß es dadurch sich selber und seinem Wesen Abbruch thun könne - es war die Selbsterprobung des nationalen Sicherheitsgefühls.

Noch einmal taucht in der Geschichte Roms ein Gegensatz auf, der ein Anrecht zu haben scheint, hier genannt zu werden: der der Republik und der [104] Monarchie. Auch er zieht sich über mehrere Jahrhunderte hin, äußerlich stehen Republik und Monarchie noch bis ins dritte Jahrhundert hinein sich gegenüber, aber eben nur äußerlich, denn was von der Republik noch geblieben, war äußerer Schein, bloße Form, und dieser Dualismus, weit entfernt, einen abermaligen Beleg für die Kraft des römischen Geistes in der Ertragung und Durchführung der Gegensätze zu liefern, gewährt umgekehrt nur einen Beweis dafür, daß es mit dieser Kraft zu Ende ging.

Aber unsere Lese ist gleichwohl mit den drei obigen Probestücken nicht beschlossen. Welche reiche Ausbeute für unseren Gesichtspunkt eröffnet sich uns noch, wenn wir die Gegensätze ins Auge fassen, welche die römische Welt im übrigen in sich schließt! Auf der einen Seite die Volkssouveränität und der ganze Trotz des privatrechtlichen Unabhängigkeitssinnes, auf der anderen die freigebigste Ausstattung der Magistratur, die eiserne Zucht des Feldherrn außerhalb und zur Zeit der Not das unumschränkte Regiment des Diktators selbst innerhalb Roms; hier das verschlossene Haus mit der vollen Haussouveränität, dort der Censor, der wie ein Hofmeister die Geheimnisse des Hauses vor seinen Richterstuhl zieht; hier die höchste Eifersucht der Freiheit und daneben die Popularität eines Beamten, der, anstatt dem Volk zu schmeicheln, nach Art eines Königs sein Amt versah, und das volle Verständnis des Volks für die Größe und Berechtigung einer solchen Herrschernatur.

Und wenn wir schließlich noch einen Blick auf den Mechanismus der römischen Verfassung werfen: welche Fülle der Gegensätze auch hier! Statt eines Beamten für jede höhere Machtstellung zwei, von denen der eine den anderen lahmlegen konnte, gleich als ob an jeder Stelle erst der Widerspruch überwunden werden müßte, um ein gedeihliches Resultat zu geben, und daneben noch im Gegensatz zu der patricischen Magistratur die plebejische Institution der Tribunen, die planmäßige Verkörperung der politischen Negative. Beim Volk wiederum derselbe Dualismus: zwei verschiedene Arten der Volksversammlung: die Centuriat- und Tributkomitien. Daneben der Senat mit seiner elastischen Machtstellung, insbesondere mit dem Recht der Ungültigkeitserklärung der Gesetze und Wahlen, ein Recht, das zwar nicht seiner Idee nach, wohl aber praktisch die Möglichkeit einer Negation des Volkswillens in sich schloß. Und trotz aller dieser scheinbar sich gegenseitig negierenden Gewalten und trotz der harten Konflikte, die sich nicht selten zwischen ihnen erhoben, dennoch ein befriedigendes Gesamtresultat - Kraft, Ordnung, Einheit! Woher? Die Antwort ist im Bisherigen enthalten: die römische Kraft konnte alle diese Gegensätze ertragen; woran manch andres Volk zu Grunde gegangen wäre, dadurch ward Rom groß, der Gegensatz, der Widerspruch, der Kampf war für Rom in seiner guten Zeit nur die Übung der Kraft.

Die bisherige Ausführung hatte den Zweck, gegenüber einem verbreiteten Vorurteil, welches den Grund der Vorzüglichkeit des römischen Rechts ausschließlich in die intellektuelle Begabung der Römer verlegt, die Bedeutung des moralischen Elements für diese Frage einmal mit allem Nachdruck zu betonen. Ich darf aber, nachdem ich nach beiden Seiten hin: der intellektuellen wie moralischen die günstigste Prädisposition des römischen Volkes für die Kultur des Rechts nachgewiesen zu haben glaube, nicht unterlassen, schließlich noch eines Umstand zu gedenken, der einen höchst förderlichen Einfluß ausgeübt hat. Er ist zwar äußerlicher aber nicht zufälliger Art. Ich meine die Concentration des römischen Lebens auf die Stadt Rom. Von welchem Einfluß dieser Umstand auf die Entwickelung des Rechts gewesen ist, liegt so offen zu Tage, daß jedes Wort darüber ein verlorenes wäre; man braucht nur den Fall zu setzen, der ja später bei uns in Deutschland eintrat und die Entwickelung unseres einheimischen Rechts so außerordentlich beeinträchtigt hat, daß Rom statt eines Centralpunktes für das Recht und die Jurisprudenz deren eine ganze Anzahl besessen hätte, um den Einfluß, den Rom jenem Vorzug verdankt, vollkommen zu würdigen. Aber ich glaube, jene Concentration für Rom ebensowenig als eine bloß geographische Thatsache auffassen zu sollen, als wir Deutsche unsere einstige politische Zersplitterung lediglich unter diesem Gesichtspunkte betrachten dürfen, sondern ich erblicke in ihr eine That des römischen Geistes, die Bethätigung einer Eigenschaft, die ich nicht verschweigen darf, wenn meine Charakteristik desselben vollständig sein soll. Ich meine die centralisierende Kraft desselben. Nicht die lokale Centralisierung des gesamten nationalen Lebens: des politischen, der Religion, des Rechts, der Kultur auf die Stadt Rom ist es, was mich zur Annahme dieser Eigenschaft bestimmt, sondern ich meine, daß sich dieselbe in unverkennbarster Weise auch im Recht und seinen Begriffen ausprägt; es wird mir im Verlauf meines Werkes nicht an Gelegenheit fehlen, dies an manchen Beispielen nachzuweisen.

 

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1) An dem englischen Volk kann man ähnliche Beobachtungen machen. Wie manche Erscheinung läßt sich auch bei ihm aufführen, die aus sittlichen Motiven hervorgegangen, wie z. B. die Sklaven-Emanzipationsbestrebungen, das Missionswesen u.s.w., deren sich sofort der praktische Geist der Nation zu politischen Zwecken mit großem Erfolg bemächtigt hat. 

2) [Zur Erläuterung dieses Ausdrucks dienen die folgenden Sätze aus § 6: "Wir unterscheiden in der Geschichte des römischen Rechts drei Systeme, von denen das zweite, dessen Blüte mit der der Republik zusammenfällt, das specifisch römische ist, den Kulminationspunkt der römischen Nationalität im Recht enthält. Die beiden andern Systeme sind die Endpunkte, durch die dieses Recht mit der außerrömischen Geschichte zusammenhängt, und zwar durch das erste mit der Vorgeschichte, durch das dritte mit der Nachgeschichte Roms. Das erste repräsentiert das ursprüngliche Betriebskapital, welches Rom von der Geschichte mit auf den Weg erhalten, das dritte die reichlich verzinste Anleihe, die es dafür der Welt zurückerstattet hat."]