Urbs
obsidionem passura,
primùm provocatur
per Tubicinem, 1
& invitatur
ad Deditionem.
Quod facere
si abnuat,
oppugnatur
ab obsidentibus
& occupatur:
Vel muros
per Scalas, 2
transcendendo,
aut Arietibus 3
diruendo,
aut Tormentis 4
demoliendo;
vel Portas
Exostrâ 5
dirumpendo;
vel
Globos tormentarios 6
è Mortariis (balistis) 7
per Balistarios, 8
(qui post Gerras 9
latitant)
in Urbem
ejaculando;
vel eam
per Fossores 10
Cuniculis subvertendo.
Obsessi
defendunt se
de muris, 11
ignibus,
lapidibus, etc.
aut erumpunt. 12
Urbs
vi expugnata,
diripitur,
exciditur,
interdum solo æquatur.
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Eine Stadt /
so man belägern wil /
wird erstlich aufgefordert
durch einen Trompeter / 1
und vermahnet
zur Aufgabe.
Welches zu thun
so sie sich weigert /
wird sie gestürmet
von den Belägrenden /
und eingenommen:
Indem / entweder die Mauren
auf Sturmleitern / 2
überstiegen /
oder mit Böcken 3
gefället /
oder mit Stücken 4
zerschossen;
oder die Thore
mit Pedarten 5
zersprenget;
oder
Feuerkugeln 6
aus den Mörsern (Böhlern) 7
durch die Büchsenmeister 8
(welche hinter den Schanzkörben 9
sich verbergen)
in die Stadt
geworffen;
oder dieselbe
durch Schanzgräber 10
untergraben (minirt) wird.
Die Belägerten
wehren sich
von der Mauer / 11
mit Feuerwerk /
Steinen / u. d. g.
oder thun einen Ausfall. 12
Eine Stadt /
mit Sturm erobert /
wird geplündert /
ausgewürget /
zuzeiten geschleiffet.
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